Siehe 2.4.2.3.2.4 des IMDG-Codes:

"Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die nicht in 2.4.2.3.2.3, Verpackungsanweisung IBC520 oder Anweisung fr ortsbewegliche Tanks T23 aufgefhrt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Gattungseintragung mssen durch die zustndige Behrde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prfberichts vorgenommen werden. Die fr die Klassifizierung dieser Stoffe geltenden Grundstze sind in 2.4.2.3.3 aufgefhrt. Die anwendbaren Klassifizierungsverfahren, Prfverfahren und -kriterien sowie ein Beispiel fr einen geeigneten Prfbericht sind im Handbuch Prfungen und Kriterien, Teil II enthalten. In dem Zulassungsbescheid mssen die Zuordnung und die zutreffenden Befrderungsbedingungen angegeben sein.[...]"

Diese BAM-Nr. reprsentiert die Sammeleintragung an sich - ihr wurde nach 4.1.7.1.4.3 des IMDG-Codes die Verpackungsmethode OP7 zugeordnet.